Satzung des Fördervereins
Meckelsche Sammlungen der Martin-Luther-Universität Halle – Wittenberg e. V.

§ 1
Förderverein

Der Förderverein trägt den Namen „Meckelsche Sammlungen der Martin-Luther-Universität
Halle-Wittenberg“.

Sitz des Fördervereins ist in Halle. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden
und trägt danach den Zusatz e.V.

Das Wirtschaftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2
Zweck und Gemeinnützigkeit

Der Förderverein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im
Sinne der Abgabenordnung. Er hat das Ziel, die Meckelschen Sammlungen der Medizinischen
Fakultät zu erhalten, zu erweitern, zu ihrer Finanzierung beizutragen und
sie der Öffentlichkeit in Form einer didaktisch gestalteten Kollektion von anatomischen
Präparaten und zur wissenschaftlichen Ausbildung der Studierenden der Martin-
Luther-Universität zugänglich zu machen. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt
nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Der Satzungszweck wird verwirklicht durch die Beschaffung von Mitteln aus Eintrittsgeldern
und Spenden sowie durch Veranstaltungen und Veröffentlichungen.

Zur Verwirklichung gehören insbesondere folgende Aufgaben:
1. Pflege, Wartung und Erhaltung insbesondere der historisch wertvollen anatomischen
Präparate einschließlich der Sammlungsräume und -schränke
2. Durchführung von wissenschaftlichen Veranstaltungen
3. Unterstützung von Forschungsvorhaben
4. Nutzung der Sammlungen für die studentische Ausbildung
5. Der allgemeinen Öffentlichkeit zugängliche Führungen durch die Sammlungen
6. Wissenschaftliche Veröffentlichungen über die Sammlungen

§ 3
Mitgliedschaft

Mitglieder des Fördervereins können sein:
1. Einzelpersonen
2. Unternehmen
3. Institutionen der Wirtschaft, Wissenschaft und der Verwaltung.

Ein Antrag auf Mitgliedschaft ist schriftlich beim Vorstand zu stellen, der darüber entscheidet.
Ein Mitglied kann seine Mitgliedschaft jederzeit schriftlich beim Vorstand
kündigen. Die Mitgliedschaft endet im Falle einer Kündigung mit dem laufenden Kalenderjahr.
Der Vorstand hat das Recht, Mitglieder, die grob gegen die Interessen
des Vereins verstoßen oder ihrer Beitragsverpflichtung nicht nachkommen, mit sofortiger
Wirkung aus dem Verein auszuschließen. Außerdem hat der Vorstand das
Recht, Ehrenmitglieder zu ernennen.

§ 4
Organe

Die Organe des Fördervereins sind:

1. Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung tritt mindestens einmal im Jahr zusammen und beschließt
mit einfacher Mehrheit. Darüber hinaus ist eine Mitgliederversammlung
durchzuführen, falls mindestens 10 Prozent der Mitglieder dies in schriftlicher Form
beim Vorstand beantragen. Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt durch
den Vorstand in schriftlicher Form oder per E-Mail mit einer Ladungsfrist von 14 Tagen.
Werden in einer Mitgliederversammlung Vorstandswahlen oder Satzungsänderungen
durchgeführt, so hat die Einladung zwingend schriftlich zu erfolgen. Der
Schriftführer führt ein Protokoll der Mitgliederversammlung. Das Protokoll ist von mindestens
zwei Vorstandsmitgliedern zu unterschreiben.

2. Vorstand (Präsidium)

Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, zwei Stellvertretern, dem Kassenwart und dem Schriftführer sowie qua Amt der Direktorin/dem Direktor des Instituts für Anatomie und Zellbiologie der Medizinischen Fakultät der Martin-Luther-Universität. Zwei Mitglieder des Vorstandes sollten Angehörige des Anatomischen
Institutes sein. Der Verein wird durch den Vorsitzenden vertreten. Beschlüsse
werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Der Vorstand wird durch einen Beirat
beraten.

§ 5
Beiträge

Von den Mitgliedern des Fördervereins können Mitgliedsbeiträge erhoben werden.
Die Höhe wird in der Gebührensatzung festgelegt, über die die Mitgliederversammlung
entscheidet.

§ 6
Jahresbericht

Der Vorstand erstellt über die Arbeit des Fördervereins einen schriftlichen Jahresbericht.

§ 7
Verwendung der Mittel des Vereins
Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf
keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.

§ 8
Vermögensbindung bei Auflösung des Vereins
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen
Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Martin-Luther-Universität zur Verwendung
für Zwecke der Forschung und Lehre für die Medizinische Fakultät.

Halle, 07. Dezember 2015